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   BGH, 08.08.2001 - 3 StR 271/01   

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https://dejure.org/2001,5510
BGH, 08.08.2001 - 3 StR 271/01 (https://dejure.org/2001,5510)
BGH, Entscheidung vom 08.08.2001 - 3 StR 271/01 (https://dejure.org/2001,5510)
BGH, Entscheidung vom 08. August 2001 - 3 StR 271/01 (https://dejure.org/2001,5510)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Schwerer Raub - Raubqualifikation - Rechtsfehler - Schußwaffe - Drohmittel - Geladene Schußwaffe - Schlagwerkzeug - Aufhebung des Schuldspruchs - Erneute Strafzumessung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1; ; StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1
    Schusswaffe als gefährliches Werkzeug

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.05.2001 - 3 StR 62/01

    Waffeneigenschaft eines Gummiknüppels; Verwenden einer Waffe beim Tatbestand der

    Auszug aus BGH, 08.08.2001 - 3 StR 271/01
    Dieser Rechtsfehler, der die Anwendung einer den Schuldspruch berührenden Rechtsnorm betrifft (zur gleichgelagerten Problematik bei § 177 Abs. 3 und 4 StGB vgl. BGH, Urt. vom 28. Februar 2001 - 3 StR 400100 - und vom 23. Mai 2001 - 3 StR 62/01), bedingt die Aufhebung auch des Schuldspruchs.
  • BGH, 15.01.2004 - 3 StR 487/03

    Schwere räuberische Erpressung (Waffe: geladene / ungeladene Gaspistole)

    Wären die Waffen ungeladen gewesen, käme - da auch nicht erkennbar ist, dass sie als Schlagwerkzeug zum Einsatz kommen sollten - nur eine schwere räuberische Erpressung in der Qualifikation gemäß §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB (Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe) in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 2001 - 3 StR 271/01).
  • BGH, 29.09.2004 - 5 StR 339/04

    Erstreckung der Revision auf Mitangeklagte nach Anhörung und ausgebliebenem

    Dieser Rechtsfehler, der die Anwendung einer den Schuldspruch berührenden Rechtsnorm betrifft, bedingt hier ausnahmsweise nicht die Aufhebung des Schuldspruchs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. August 2001 - 3 StR 271/01 und 15. Januar 2004 - 3 StR 487/03); denn die vom Landgericht festgestellte Drohung erfüllt die Qualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB (vgl. BGHSt 44, 103, 105 ff.; BGH, Beschluß vom 11. November 2003 - 3 StR 394/03); und es kann ausgeschlossen werden, daß ein neuer Tatrichter ergänzende, dem Angeklagten nachteilige Feststellungen wird treffen können.".
  • LG Dortmund, 31.03.2022 - 32 KLs 24/21
    Der vorsätzliche Schlag mit der unechten Waffe erfüllt aufgrund der festgestellten konkreten Verwendungsart - Schlag mit einer massiven, metallenen (unechten) Waffe auf den Kopf des Opfers - ferner den Qualifikationstatbestand gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. zur Scheinwaffe als Schlagwerkzeug BGH, Beschluss vom 17.06.1998, 2 StR 167/98, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 08.08.2001, 3 StR 271/01, juris, Rn. 2; Leipziger Kommentar/Vogel, StGB 12. Aufl. 2010, § 250 Rn. 32).
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