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BGH, 08.08.2001 - 3 StR 271/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB; § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB
Schwerer Raub; Begriff der Waffe (Erfordernis der tatsächlichen Gefahr; Ungeladene Waffe; Munitionierung) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Schwerer Raub - Raubqualifikation - Rechtsfehler - Schußwaffe - Drohmittel - Geladene Schußwaffe - Schlagwerkzeug - Aufhebung des Schuldspruchs - Erneute Strafzumessung
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1; ; StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 b
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1
Schusswaffe als gefährliches Werkzeug - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 23.05.2001 - 3 StR 62/01
Waffeneigenschaft eines Gummiknüppels; Verwenden einer Waffe beim Tatbestand der …
Auszug aus BGH, 08.08.2001 - 3 StR 271/01
Dieser Rechtsfehler, der die Anwendung einer den Schuldspruch berührenden Rechtsnorm betrifft (zur gleichgelagerten Problematik bei § 177 Abs. 3 und 4 StGB vgl. BGH…, Urt. vom 28. Februar 2001 - 3 StR 400100 - und vom 23. Mai 2001 - 3 StR 62/01), bedingt die Aufhebung auch des Schuldspruchs.
- BGH, 15.01.2004 - 3 StR 487/03
Schwere räuberische Erpressung (Waffe: geladene / ungeladene Gaspistole)
Wären die Waffen ungeladen gewesen, käme - da auch nicht erkennbar ist, dass sie als Schlagwerkzeug zum Einsatz kommen sollten - nur eine schwere räuberische Erpressung in der Qualifikation gemäß §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB (Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe) in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 2001 - 3 StR 271/01). - BGH, 29.09.2004 - 5 StR 339/04
Erstreckung der Revision auf Mitangeklagte nach Anhörung und ausgebliebenem …
Dieser Rechtsfehler, der die Anwendung einer den Schuldspruch berührenden Rechtsnorm betrifft, bedingt hier ausnahmsweise nicht die Aufhebung des Schuldspruchs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. August 2001 - 3 StR 271/01 und 15. Januar 2004 - 3 StR 487/03); denn die vom Landgericht festgestellte Drohung erfüllt die Qualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB (vgl. BGHSt 44, 103, 105 ff.; BGH, Beschluß vom 11. November 2003 - 3 StR 394/03); und es kann ausgeschlossen werden, daß ein neuer Tatrichter ergänzende, dem Angeklagten nachteilige Feststellungen wird treffen können.". - LG Dortmund, 31.03.2022 - 32 KLs 24/21 Der vorsätzliche Schlag mit der unechten Waffe erfüllt aufgrund der festgestellten konkreten Verwendungsart - Schlag mit einer massiven, metallenen (unechten) Waffe auf den Kopf des Opfers - ferner den Qualifikationstatbestand gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. zur Scheinwaffe als Schlagwerkzeug BGH…, Beschluss vom 17.06.1998, 2 StR 167/98, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 08.08.2001, 3 StR 271/01, juris, Rn. 2;… Leipziger Kommentar/Vogel, StGB 12. Aufl. 2010, § 250 Rn. 32).